Statuten

Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Lamborghini Club Switzerland besteht ein Verein nach Massgabe der vorliegenden Statuten und den Bestimmungen von ZGB Art.60 ff. Der Sitz des Vereins ist das jeweilige Domizil des Sekretariats.

Art. 2 Zweck

Der Zweck des Lamborghini Club Switzerland (nachfolgend kurz als LCS bezeichnet) ist folgender:

a) Organisation von Ausflügen und Veranstaltungen aller Art sowie fahrerische Weiterbildung und Förderung der technischen Kenntnisse der Mitglieder

b) Pflege des Kontakts zu Automobili Lamborghini im Interesse der Mitglieder

c) Zusammenarbeit und Austausch von Informationen mit allen Clubs von ähnlicher Zweckbestimmung sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland.

Art. 3 Mitgliedschaften, Gäste

Mitglieder des LCS können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden.

a) Mitglieder müssen im Besitze eines Lamborghinis sein und sie sollen regelmässig an den Clubtreffen teilnehmen. Sie profitieren von verschiedenen Vergünstigungen, welche durch den Club bezahlt werden. Ein Mitglied kann jeweils eine Begleitperson an die Treffen mitnehmen.

b) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, Bezahlung des Mitgliederbeitrages (resp. der Einschreibegebühr für Interessenten) und Aufnahme durch die Generalversammlung erworben. Vorgängig der Zustimmung zur Aufnahme durch die Generalversammlung muss der Interessent an mindestens einem Treffen teilgenommen haben. Die Generalversammlung ist nicht verpflichtet, die Gründe für einen ablehnenden Entscheid anzugeben.

c) Die Mitgliedschaft endet durch eine Austrittserklärung, welche jederzeit möglich ist, Ausschluss durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages innert der dafür vorgesehenen Frist sowie anlässlich der nächstjährigen Generalversammlung, nachdem ein Mitglied keinen Lamborghini mehr besitzt und durch die GV nicht als (Mitglied ohne Auto) aufgenommen wird. Ein während dem Vereinsjahr ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung geleisteter Beiträge.

d) Besitzer eines Lamborghinis können ein Mal pro Jahr auf Einladung eines Mitgliedes an einem Clubtreffen als Gast teilnehmen. Möchten sie ein 2. Mal an einem Clubtreffen teilnehmen, müssen sie sich als Interessent einschreiben.

e) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Namen und das Logo von Automobili Lamborghini sowie des Lamborghini Club Switzerland nicht ohne Zustimmung des Clubs oder des Werkes zu verwenden.

Art. 4 Beiträge und Haftung

Die Ausgaben des Clubs werden durch die Mitgliederbeiträge, Erträge aus eigenen Veranstaltungen, Einnahmen aus Inseraten in der Clubzeitschrift und allfälligen Spenden bestritten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages sowie die Höhe der Einschreibegebühr für Interessenten werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Für die Schulden des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die für das Internet verantwortliche Person sind während ihrer Amtsdauer von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. Die Generalversammlung kann weitere Mitglieder/Funktionen von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreien.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 5 Organe

Organe des Clubs sind die Generalversammlung der Mitglieder, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Sekretär und Kassier. Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder, wie z.B. Beisitzer, bestimmen. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist für das gesamte Clubleben verantwortlich und es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder das Gesetz ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind.

Art. 7 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag erstatten.

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des LCS. Sie tritt einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen und Bekanntgabe der Traktanden. Der Präsident ist überdies verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung des Protokolles der letzten GV, die Höhe des Jahresbeitrages, die Aufnahme von neuen Mitgliedern, den Ausschluss von Mitgliedern, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der für das Internet verantwortlichen Person, über Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Clubs.

Die Beschlüsse werden, soweit nicht andere gesetzliche oder statutarische Bestimmungen etwas anderes vorschreiben, mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung führt der Vorstand ein Protokoll.

Art. 9 Ehrenmitgliedschaft

Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind in der Folge beitragsbefreit. Ebenso ist die Ernennung eines Ehrenpräsidenten möglich.

Ehrenmitglieder (oder der Ehrenpräsident) müssen nicht zwingend im Besitze eines Lamborghinis sein.

Art. 10 Auflösung

Über eine allfällige Auflösung des Clubs kann nur eine Generalversammlung entscheiden, an welcher mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nachher stattfinden darf. Diese Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, befugt, mit einfachem Mehr die Auflösung des LCS zu beschliessen.

Diese Versammlung beschliesst auch über die Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Clubvermögens.

Diese Statuten umfassen Frauen und Männer gleichermassen. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Sie ersetzen die bisherigen Statuten und wurden anlässlich der Generalversammlung vom 17. Oktober 2020 durch die Generalversammlung angenommen.

Der Präsident
Willi Herb

Die Protokollführerin
Sonja Mayer

Bauen, 20. Oktober 2020